Schützenverein Trunkelsberg

Schießstandordnung
Deutscher Schützenbund
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Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
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Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitonsarten geschossen werden, die durch behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und nicht gemäß § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießsstätten (siehe §15 Abs. 6 und 27 Abs. 7 WaffG) sowie unzlässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 sind verboten.
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Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschrieben Rahmen muss nachgewiesen sein.
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Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtet lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
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Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Verschlüsse, soweit konsturuktionsbedingt möglich, zu öffnen.
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Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen oder abzuschießen. Das Schießen darf erst auf Anordung der verantwortlichen Standaufsicht fortgesetzt werden.
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Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
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Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibunglosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
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Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt
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Die waffenrechtlichen Alterserfodernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für die verantwortliche Aufsichtsperson für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
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Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordung beachtent werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erfoderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.