Satzung
Satzung des
Schützenvereins Edelweiß Trunkelsberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der im Jahr 1954 gegründete Verein führt den Namen
„Schützenverein Edelweiß Trunkelsberg e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Trunkelsberg.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Schießsports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege und Förderung des Schießsports
b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
c) die Abhaltung von Übungs- und Wettschießen nach den Regeln des Deutschen
Schützenbundes e.V.,
d) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,
e) die Ausbildung an Sportwaffen und Ausbildung von Trainern und Standaufsichten,
f) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend.
3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die
im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde am Sitz des Vereins, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig zur Förderung und
Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) und
erkennt dessen Satzung an.
2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat
• aktive Mitglieder,
• passive Mitglieder und
• Ehrenmitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet das Schützenmeisteramt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschriften der/des gesetzlichen Vertreter(s).
2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden,
wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktion als Schützenmeister
kann als Ehrenfunktion zuerkannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung
des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Schützenmeisteramt schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen
Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens
verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand an die zuletzt bekannte Anschrift das Mitglied mit der
Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt, das dem Mitglied vorher eine
angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung
zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied
bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen
müssen wenigstens vier Wochen liegen.
Über die Streichung entscheidet das Schützenmeisteramt frühestens zwei Monate nach
Absendung des zweiten Mahnschreibens. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied
nicht gesondert bekannt zu geben.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahlund
Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem
14. Lebensjahr besteht,
b) den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
b) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag innerhalb des ersten
Quartals des Geschäftsjahres und etwaige Umlagen fristgerecht zu bezahlen,
c) die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet
werden könnten.
d) stets die aktuelle Anschrift und, bei erteilter Abbuchungsermächtigung, die gültige
Bankverbindung dem Verein bekannt zu geben. Nachteile und Kosten bei Zuwiderhandlung
hat das betroffene Mitglied zu tragen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
• das Schützenmeisteramt,
• der Vereinsausschuss,
• die Mitgliederversammlung.
§ 10 Das Schützenmeisteramt
1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
a) ersten Schützenmeister,
b) zweiten Schützenmeister,
c) Schriftführer,
d) Kassierer,
e) Sportleiter.
f) Jugendsportleiter
2. Dem Schützenmeisteramt obliegt die Leitung des Vereins. Es ist insbesondere zuständig
für
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
c) die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
d) Stundung oder Erlass der Beiträge bzw. Umlagen eines Mitglieds aus wichtigem
Grund,
e) die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm
die Mitgliederversammlung überträgt.
Schützenverein Edelweiß Trunkelsberg e.V. Satzung Seite 3
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Schützenmeister. Gerichtlich und außergerichtlich
wird der Verein durch einen der Genannten vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
Die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird jedoch im Innenverhältnis
beschränkt auf den Fall, dass der erste Schützenmeister verhindert ist.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt,
dass zu An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und zur Aufnahme von Krediten
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss. Bei Geschäften über
2.000,00 € ist ein Beschluss des Vereinsausschusses erforderlich.
5. Das Schützenmeisteramt wird in der Erledigung seiner Aufgaben vom Vereinsausschuss
unterstützt.
Dem Vereinsausschuss gehören an die Mitglieder des Schützenmeisteramts und bis zu 7
Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann zu den Funktionen gem. Ziff. 1c bis 1f jeweils
Stellvertreter wählen; diese sind Ausschussmitglieder kraft Amtes bis zur o. g. Höchstzahl
der Beisitzer.
6. Die Amtszeit der Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses beträgt
drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied der genannten Organe
vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
stattfinden.
7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder (sh. Ziff. 3) bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
8. Der erste Schützenmeister beruft die Sitzungen des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von
1 Woche ein und leitet sie. Sitzungen des Schützenmeisteramts finden nach Bedarf, des
Vereinsausschusses mindestens zweimal im Jahr statt. Schützenmeisteramt und Vereinsausschuss
sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich zusammen
tritt.
2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen
sind innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von der
Hälfte der Mitglieder des Schützenmeisteramts oder einem Viertel der Vereinsmitglieder
unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einladung erfolgt durch den ersten Schützenmeister, bei seiner Verhinderung durch
den zweiten Schützenmeister, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von zwei Wochen durch Aushang im Vereinsheim und mit Hinweis hierauf im Mitteilungsblatt
der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), ersatzweise in der Memminger
Zeitung. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Ladungsfrist
auf 1 Woche abgekürzt werden.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Schützenmeister, bei Verhinderung
dem zweiten Schützenmeister. Soweit die Versammlungsleiter nach ordnungsgemäßer
Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter wählen.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Schützenmeisteramts,
b) die Entlastung des Schützenmeisteramts,
c) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
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d) die Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses,
e) die Wahl der Kassenprüfer,
f) die Abwahl von Mitgliedern des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses,
g) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
i) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
j) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand
vorgelegt werden.
k) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen,
müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister
eingehen.
6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren.
Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Schützenmeisteramt angehören.
2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich
der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten
können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds
ist eine schriftliche Wahl durchzuführen.
2. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche
Vertreter ist nicht zulässig.
3. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet
das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
4. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich
keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.
5. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung
stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-
Schützenverein Edelweiß Trunkelsberg e.V. Satzung Seite 5
men werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen
ebenso.
2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur
Weiterführung des Vereins entschließen.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Schützenmeisteramts und des Vereinsausschusses
ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 16 Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im
allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen
Form verwendet.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit
dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 05.10.1979 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Trunkelsberg, 16.10.2009
Wolfgang Schmidle
1. Schützenmeister
Schützenverein Edelweiss
